So finden sie uns
AUDI-Ingolstadt, Gebäude A 50, Eingang H, 3 OG, Zimmer 307
Kastner, Gerhard
Betriebsrat
Betriebsgruppenvorsitzender
Mobil: 015258811204
kastner.gerhard@audi.de
Schuster, Johann
Betriebsrat
Stellvertretender Betriebsgruppenvorsitzender
Mobil: 015258811458
johann.schuster@audi.de
Ekinci, Yusuf
Betriebsrat
Vertrauenskörperleiter
Mobil: 015143813084
yusuf.ekinci@audi.de
Helbig, Maximilian
Betriebsrat
Schriftführer
Mobil: 015201664490
maximilian.helbig@audi.de
Informations- und Beratungsrecht
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat in allen Fragen informieren, die seine Aufgabenstellung nach dem Betriebsverfassungsgesetz
berühren. Gleichzeitig ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich mit den Argumenten des Betriebsrats auseinander zu setzen (siehe hierzu §§ 74 Abs. 1, 80 Abs. 2 BetrVG).
Anhörungsrecht
Das Anhörungsrecht kommt bei Kündigungen von Belegschafts-mitgliedern zum Tragen. Gemäß § 120 Abs. 1 BetrVG ist der Betriebsrat
bei jeder Kündigung anzuhören. Kommt es nicht zu einer Anhörung, ist die Kündigung unwirksam. (Aufgabe der Personalkommission)
Zustimmungsverweigerungsrecht
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat bei personellen Einzelmaßnahmen, wie Einstellungen, Eingruppierungen,
Umgruppierungen, Versetzungen oder Kündigungen rechtzeitig informieren. Der Betriebsrat hat hier die Möglichkeit seine Zustimmung zu verweigern (§ 99 BetrVG). Sollte der Arbeitgeber trotz der
Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats die Maßnahmen umsetzen, so kann der Betriebsrat als Gremium vor Gericht klagen (§ 101 BetrVG).
Erzwingbare Mitbestimmung
In einigen, im Betriebsverfassungsgesetz explizit geregelten Fällen, muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats
einholen. Wird diese verweigert, kann der Arbeitgeber seine Initiative nicht umsetzen. Allerdings kann der Betriebsrat - in geeigneten Fällen - auch selbst die Initiative ergreifen und Maßnahmen
vorschlagen. Der Arbeitgeber muss dann die Initiative prüfen. Falls er ablehnt, kann die Einigungsstelle angerufen werden und die Realisierung auf diesem Weg erzwungen werden.
Aufgaben
Darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer_innen geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften,
Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden.
Maßnahmen beim Arbeitgeber zu beantragen, die der Belegschaft dienen.
Die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern.
Die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung,
Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern.
Die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegen zu nehmen und, falls sie berechtigt
erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken.
Die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern.
Die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern.
Die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmer eng zusammen zu arbeiten.
Die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.